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Gutscheine als Unterstützung
- 30. März 2020
- Posted by: Stephan Popp
- Category: Allgemein
Bist du mit deinem Unternehmen von der Corona-Krise betroffen und planst aktuell ein Crowdfunding?
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Aktuell gibt es viel Unterstützung für die, die aufgrund der Krise vom Schließen oder Einstellen ihres Angebotes betroffen sind. Bei allem Idealismus solltet Ihr die rechtlichen Grundlagen bitte unbedingt im Blick behalten, damit ihr nicht in vier oder fünf Monaten noch ganz andere Themen beackern müsst.
Gutscheine als Unterstützung
Jeder von uns hat derzeit, zumindest gefühlt oder kommunikativ, Berührung zum Gutschein-Verkauf. Per se sind Gutscheine eine Möglichkeit, die auch bei Crowdfunding Kampagnen als Gegenleistung gern und häufig Anwendung findet. Jedes Projekt oder Vorhaben, losgelöst von der aktuellen Lage, sollte allerdings im Auge behalten, dass mit dem Verkauf oder Erwerb eines Gutscheins auch gesetzliche und steuerliche Regeln einhergehen.
Regionale Unterstützung
Das Lieblingscafé aus der Nachbarschaft, der Klub aus der Stadt, das Restaurant des befreundeten Kochs und der Hotelier um die Ecke – sie alle sind betroffen und brauchen Unterstützung . Viele Bundesländer haben sofort reagiert und eigene Plattformen für das Einstellen von Leistungen und den Erwerb von Gutscheinen zur Verfügung gestellt. Das ist gut und wichtig und macht Angebote und Produkte der Regionen sichtbar. Die „Zwangsdigitalisierung“ ist in diesen konkreten Fällen eine absolut positive Entwicklung und eine Chance für die, denen es bisher an eigenen Optionen für einen Onlineshop oder eine Webseite fehlte.
Steuern nicht vergessen
Die Geschwindigkeit, mit der sich die Plattformen und Unterstützungsangebote in den letzten Tagen entwickelt haben, ist erstaunlich. Es zeigt, wieviel Entwicklung in solchen Zeiten möglich ist. Jetzt wachsen Menschen, Unternehmen und Institutionen über sich heraus. Jetzt handelt man zielführend und mit klarem Blick auf die Problemlage. Nicht vergessen dürfen wir, was zumindest gegenwärtig fester Bestandteil unseres Systems ist- die Steuer. Restaurants, die jetzt „to go“ anbieten, versteuern anders, als Restaurants, die liefern. Und auch bei dem Anbieten von Gutscheinen gilt: jetzt genau hinschauen mit Blick auf die Zukunft.
Umsatzsteuer
Vorab: Wir wollen und können keine steuerliche Beratung geben. Unser Anliegen ist nur, an die Rahmenbedingungen zu erinnern. Bei der Fülle an Gutscheinen, die momentan als Unterstützung ausgestellt und eingekauft werden, sollten sich Verkäufer und Käufer bewusst sein, dass es sich um den Austausch von Geld und Gegenleistung handelt. Bei Gutscheinen ist es daher wichtig, dass man, das „Produkt Gutschein“ bis zur vollständigen Einlösung betrachtet. Als Verkäufer sollte man an die Umsatzsteuer denken. Als Kunde sollte man sich klar machen, dass die Leistung des Gutscheins auch verfallen kann. Grundsätzlich unterscheidet man bei Gutscheinen in:
Einzweckgutschein:
Ort und Leistung, sowie die geschuldete Steuer stehen zum Zeitpunkt der Ausgabe bereits fest (§ 3 Abs. 14 UStG). In dem Fall ist die angegebene Leistung mit Übertragung des Gutscheins bereits ausgefüllt. Die Umsatzsteuer ist bereits inkludiert.
Mehrzweckgutschein:
erfüllen die Vorraussetzungen des Einzweckgutscheins nicht (§ 3 Abs. 15 UStG). Die Umsatzsteuer wird erst bei Einlösung des Gutscheins fällig.
Beim Gutschein-Erwerb geht es also rechtlich und steuerlich mehr als um Idealismus. Beide Geschäftspartner gehen eine Geschäftsbeziehung miteinander ein. Die Inanspruchnahme des Gutscheins bzw. der Gegenleistung erfolgt beim Mehrzweckgutschein zeitversetzt und ist eben dann zeitversetzt auch dementsprechend zu versteuern, obwohl man das Geld bereits viel früher bekommen hat. Um genaue Auskünfte zu erhalten, ist es wichtig, SteuerberaterIn oder Rechtsanwälte im Vorfeld einzubeziehen. Sicherlich gibt es in jedem Fall immer auch steuerliche und rechtliche Neuerungen. Unser Beispiel bezieht sich nur auf die gegenwärtige Kenntnisse zur Sache.
Ich kaufe jetzt einen Gutschein in meinem Lieblingscafé für 50 EUR. Ort und Zeit des Einlösens sind nicht angegeben. Ich kann den Gutschein also auch Ende des Jahres 2020 noch einlösen. Wenn ich dann für 50 EUR Kaffee und Kuchen einkaufe, muss der Gastgeber, diesen Betrag von 50 EUR versteuern. Um meinen Gastgeber zu unterstützen, dürfte ich eigentlich nur für 42 EUR essen.
wichtigen Hinweise zu Gutscheinen als Gegenleistung:
- Unterscheidung in „Einzweckgutschein“ oder „Mehrzweckgutschein“
- Umsatzsteuer unbedingt mit einberechnen oder gegebenenfalls gleich bei Erhalt des Geldes zurücklegen
- Korrekte Dokumentation der Gutscheine (Nummerierung der Gutscheine, Verkauf und Einlösen)
- präzise Bezeichnung der Leistung die an den Gutschein gebunden ist
- Fallbetrachtung bei Nichteinlösung von Gutscheinen
- unbedingt SteuerberaterIn rechtzeitig einbeziehen !